Was ist zumutbar – Was darf nicht gefordert werden – Was ist Pflicht der Behörden?
Ausländer sind grundsätzlich verpflichtet deutschen Behörden ihren Pass vorzulegen. Sie müssen daran mitwirken, die Passpflicht zu erfüllen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, beispielsweise für anerkannte Flüchtlinge. Aber es gibt auch immer wieder Menschen, die keinen Pass bringen können. Ist das ggf. eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder kann unter Umständen von der Passpflicht abgesehen werden?
Die Erfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung spielt vor allem bei der Frage, ob eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt wird und ein Arbeitsverbot besteht, eine zentrale Rolle. Die Wiederherstellung des Arbeitsmarktzugangs ist vielfach der erste Schritt für eine Verfestigung des Aufenthalts.
Die Arbeitsgruppe „Aufenthaltsverfestigung “ des IvAF-Bundesnetzwerkes hat u.a. deshalb beschlossen, Urteile und Beschlüsse der Verwaltungs- und Sozialgerichte auszuwerten und eine Übersicht über die Rechtsprechung allen IvAF-Netzwerken zur Verfügung zu stellen. Dies wurde vom IvAF-Projekt Netwin 3 von Frau Dr. Barbara Weiser übernommen.
Die Übersicht zu Entscheidungen zu Mitwirkungspflichten wurde in folgende Themen gegliedert:
1. Allgemeines
a) Wann bestehen Mitwirkungspflichten?
b) Welche Mitwirkungshandlung können nicht verlangt werden?
c) Welche Mitwirkungshandlungen sind zumutbar?
d) Welchen Umfang haben die Mitwirkungspflichten?
e) Wann sind die Mitwirkungspflichten erfüllt
2. Einzelne Mitwirkungshandlungen
a) Freiwilligkeitserklärung
b) Einschaltung von Personen im Herkunftsland
c) Ableistung des Wehrdienstes
d) Aufnahme von Passfotos mit Kopfbedeckung
3. Hinweispflichten der Ausländerbehörde
a) Wann sind die Hinweispflichten erfüllt?
b) Welche Folge hat eine Verletzung der Hinweispflichten?
4. Kausalität zwischen Mitwirkungspflichtverletzung und Abschiebung