Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25.06.2024 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine verlängert bis zum 04.03.2026, da die Gründe für den vorübergehenden Schutz nach wie zuvor bestehen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat BMI hat mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17.05.2024 sowie dem Vierten Länderschreiben vom 30.05.2024 den rechtlichen Regelungsrahmen für die Aufnahme ukrainischer Schutzsuchender aktualisiert. Bereits zuvor, im März 2024, hatte das BMI Hinweise für den Wechsel in Aufenthalte zum Zwecke der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gegeben. Diese bleiben gültig.
Der vorübergehende Schutz gilt weiterhin für die Personengruppen, die bereits im ursprünglichen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 definiert wurden. Dies sind insbesondere ukrainische Staatsangehörige, die zu Beginn der russischen Invasion am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen werden aber auch Staatsangehörige anderer Länder (sogenannte Drittstaatsangehörige) benannt: So wird darauf hingewiesen, „den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen aus(zu)weiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.“ (Erwägungsgrund 13, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022)
Die aktualisierten Anwendungshinweise des BMI vom 30. Mai 2024 weisen aber auf einige Änderungen hin, die insbesondere Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus der Ukraine geflohen sind, betreffen. U.a. können Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in der Ukraine keinen Schutzstatus hatten oder kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaßen, ab dem 5. Juni 2024 nicht mehr den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten. Die Ausländerbehörden sollen diese Personen auf das Asylverfahren verweisen. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG behalten aber bis zum 4. März 2025 ihre Gültigkeit. Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit unbefristetem Aufenthaltsrecht oder Schutzstatus in der Ukraine können weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen und erhalten.