Seit Anfang 2012 ist die Residenzpflicht in Mecklenburg-Vorpommern auf das ganze Land ausgeweitet.
Asylbewerber_innen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge des Landes in Nostorf-Horst zu wohnen, können sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes aufhalten. Unabhängig vom Eintrag in ihren Aufenthaltspapieren.
Zum Verlassen von Mecklenburg-Vorpommern z.B. nach Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg oder Berlin ist nach wie vor eine Verlassenserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde nötig.
Asylbewerber_innen, die in Nostorf-Horst untergebracht sind, ist der Aufenthalt nur auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust-Parchim gestattet.
Die Rechtsgrundlage befindet sich in der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung (ZuwZLVO M-V) im Paragraph 7, die hier nachzulesen ist: ZuwZLVO M-V
Die Pressemitteilung des Innenministeriums von M-V, in der diese Änderung angekündigt wird, ist hier nachzulesen: 111220 PM IM Residenzpflicht
Umfangreiche Informationen zur Residenzpflicht in Deutschland und den einzelnen Bundesländern sind zu finden auf www.residenzpflicht.info