Presseerklärung, Flüchtlingsrat M-V e.V., 19.8.2013
Flüchtlingsrat mahnt Umsetzung des einstimmigen Bundestagsbeschlusses zur Aufnahme von syrischen Familienangehörigen an
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Juni 2013 einstimmig beschlossen, dass die Bundesländer Aufnahmeanordnungen erlassen können, die den Familiennachzug zu hier lebenden Syrer_innen ermöglichen. Da das Land Mecklenburg-Vorpommern im Gegensatz zu beispielsweise Niedersachsen dazu bislang aber leider nichts geregelt hat, mahnt der Flüchtlingsrat MV e.V. die Umsetzung in einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten Erwin Sellering an.
„Uns werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Menschen verzweifelt versuchen ihre Angehörigen nach Deutschland zu holen. Es handelt sich oft um auf dem Fluchtweg getrennte Familien, die sich verloren haben oder aber um erwachsene Kinder. Da es derzeit für sie keine legale Möglichkeit gibt, nach Deutschland einzureisen, nehmen einige Flüchtlinge daher den illegalen und gefährlichen Weg über Schlepper, um zu ihren Angehörigen zu kommen. Sind sie dann in Deutschland, erhalten sie relativ schnell einen Aufenthalt.“ erklärt Ulrike Seemann-Katz, Vorsitzende des Flüchtlingsrates. „Es kann doch nicht unser Ziel sein, einerseits Schlepper zu fördern, andererseits negative Maßstäbe zu setzen, was die humanitäre Aufnahme von Familienangehörigen angeht. Wir brauchen eine schnelle humanitäre Lösung.“
Zur Vermeidung familiärer Tragödien ist es unbedingt nötig, eine großzügige Regelung zu erlassen, die auch einen weiteren Familienbegriff beinhaltet wie beispielsweise die Ermöglichung des Nachzugs erwachsener Kinder oder von Großeltern.
Der Wortlaut des einstimmigen Beschlusses: „Die Bundesregierung erteilt den Bundesländern, die dies aufgrund der hohen Anzahl von dort lebenden syrischen Staatsangehörigen wünschen, das erforderliche Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 AufenthG, damit diese Länder in Ergänzung zur Aufnahmeanordnung des Bundes gegebenenfalls eigene Aufnahmeanordnungen für Familienangehörige von Syrern erlassen können“ (BT-Drs. 17/14136, Punkt 5).