Das Innenministerium hat am 26. März einen neuen Erlass „Leistungsberechtigung von Asylsuchenden und Geduldeten nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder §§ 51 und 57 SGB III absolvieren“ herausgegeben.
Damit wird es jetzt hoffentlich weniger Ausbildungsabbrüche geben und es werden vielleicht noch mehr Geflüchtete von der Aufnahme einer Ausbildung überzeugt werden können.
Bislang gab es das Problem, dass Geflüchtete, solange sie sich im Asylverfahren befanden und Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, ihren Lebensunterhalt oft nicht mehr sichern konnten, weil die Ausbildung dem Grunde nach BAFöG-förderfähig ist. Leistungen nach BAFöG erhalten Gestattete aber nicht, und Ausbildungsgeld ist insbesondere im ersten Lehrjahr bei etlichen Ausbildungsberufen nicht auskömmlich. Die Folge: Ausbildungen konnten nicht angetreten werden oder wurden abgebrochen.
Im Regelfall sollte es jetzt keine Schwierigkeiten mehr geben, wenn Gestattete eine Ausbildung beginnen, wenn sie
- nicht aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne des § 29 AsylG sind
- zur Durchführung der Ausbildung auf BAFöG, BvB oder BAB angewiesen sind
- nicht im Ausland studieren.
Der Erlass findet sich hier zum Download. Er ersetzt die vorläufigen Hinweise vom 18.04.2018 und die Ziffer X.8 der Arbeitshinweise M-V vom 23.03.2017.
Die recht vorsichtigen Kann-Regelungen /Kann-Überlegungen aus dem April des vergangenen Jahres werden durch eine „im Regelfall nach Prüfung der o.g. Voraussetzungen zu gewähren sind“-Regelung ersetzt.
Die Leistungen werden nach § 22 SGB Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Darlehen oder Beihilfe gewährt – je nach Umständen des Einzelfalls.
Die Regelung wird auch analog auf Geduldete angewendet, die eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG (also die so genannte Ausbildungsduldung) haben.
Die anhängende Regelung enthält auch Hinweise, wie
- im Verhältnis zu anderen vorrangigen Leistungen/Aufstockungsleistungen verfahren werden soll: Zuerst alle anderen möglichen Leistungen ausschöpfen!
- im Verhältnis zu Sachleistungesprinzip des AsylbLG mit Studien-, Fachschul- oder Praktikumsförderung empfohlen umgegangen werden möge.