Landesweit gibt es seit Monaten sehr viele Klagen über das Verfahren bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln und die Ausstellung entsprechender Papiere im Zusammenhang mit der Aufforderung Pässe zu beschaffen. Täglich haben wir mindestens eine Anfrage oder Beschwerde zu diesem Thema.
Teilweise waren Ausländerbehörden nicht informiert, was ein grauer Reiseausweis sei; teilweise wurden trotz Anspruch keine blauen Pässe ausgestellt, immer wieder fühlen sich Flüchtlinge aufgefordert einen Pass ihres Herkunftslandes beizubringen, auch wenn das bei bestimmten Aufenthalten nicht zumutbar ist.
Das ist zurzeit bundesweit ein Problem. Hinzu kommen die sehr hohen Kosten, insbesondere für die Beschaffung syrischer Pässe. Für eine ganze Familie können inklusive Fahrt zur Botschaft nach Berlin tausende Euro zusammenkommen, die nicht durch die Jobcenter getragen werden. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat deswegen an die Ausländerbehörden des Landes und an uns folgende Information geschickt, die wir aus gegebenem Anlass veröffentlichen.
Unabhängig von der Passpflicht (siehe AVV zu § 5.3 AufenthG) gilt natürlich trotzdem immer auch der § 48 Abs. 3 AufenthG (Ausweisrechtliche Pflichten). Aufgrund dieses Paragraphen fragen Ausländerbehörden zurecht nach Papieren. Menschen ohne Pass verstehen hier oft die Aufforderung, zur Botschaft zu gehen. Das muss aber nicht gemeint sein. Es geht darum, alle Papiere heranzuziehen, die irgendwie vorhanden sind: Führerschein, Geburtsurkunde usw.. Wenn nichts da ist, geht aber eben auch nichts.
Die Information aus dem Innenministerium M-V lautet:
Das BMI hat hinsichtlich der Zumutbarkeit von Passbeschaffungsbemühungen gerade erneut in einer Email vom 06.07.2017 wie folgt ausgeführt:
„Nach dem geltenden Recht ist bezüglich der Frage, ob und wann von Ausländern die Vorlage eines Passes verlangt werden kann, zu differenzieren:
1) Zum einen spielt die Erfüllung der Passpflicht bei der Erteilung des Aufenthaltstitels eine Rolle.
- In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG).
- Dies gilt allerdings nicht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgenommen („ist … abzusehen“). Der Aufenthaltstitel ist somit ungeachtet dieser Erteilungsvoraussetzung zu erteilen (s. auch AVV Ziffer 5.3.1.1).
2) Zum anderen können Ausländer, die kein eigenes Reisedokument besitzen, einen deutschen Reiseausweis beantragen, um damit Reisen außerhalb Deutschlands unternehmen zu können.
- Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß dem Abkommen vom 28. Juli 1951 (GFK). Ihnen ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zur Erlangung eines Passes, also auch bei ihren Auslandsvertretungen, grundsätzlich unzumutbar.
- Für andere Ausländer (z.B. auch subsidiär Schutzberechtigte) gibt es die Möglichkeit, einen Reiseausweis für Ausländer zu beantragen. Der Reiseausweis für Ausländer wird nur erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und ihn nachweislich auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 AufenthV). Nach dem geltenden Recht ist subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Nationalpasses nicht per se unzumutbar. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls durch die zuständige Ausländerbehörde zu beurteilen. Die eine Unzumutbarkeit begründenden Umstände müssen grundsätzlich durch den Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15).
3) Hiervon unberührt bleibt die grundsätzlich nach § 3 AufenthG bestehende Passpflicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in AVV Ziffer 5.3 verwiesen.“
Die erwähnten Ausführungen in AVV Ziffer 5.3 stellen dabei die Ausnahmeregelungen klar, aber zugleich fest: § 5 Absatz 3 gilt nicht für den Fall der Familienzusammenführung zu diesem Personenkreis. Ein nachziehendes Familienmitglied muss die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, soweit in den Vorschriften zum Familiennachzug keine Ausnahmen vorgesehen sind. Hier findet sich auch der Hinweis, dass die Regelung nicht vom § 48 Abs. 3 AufenthG befreit. Andererseits dürfte die Identität bei der Visumserteilung bereits geklärt sein.
Abschließend:
§ 8 (1) AufenthG: Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
Mehr Informationen zu Rechten und Pflichten der Ausweisbeschaffung geben auch die §§ 55-57 AufenthV.