… zu subsidiär Schutzberechtigten, erstellt vom IOM
Hier gibt es detaillierte Informationen zum Familiennachzug. Hervorzuheben ist vor allem die Passage zur anstehenden Volljährigkeit bei nachzugberechtigten Kindern:
„Für den Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu den Eltern ist entscheidend, dass bereits vor Volljährigkeit ein formloser Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt wird. Aus diesem Antrag müssen sich Name, Geburtsdatum, Passnummer der Antragsteller sowie Name, Geburtsdatum und Aufenthaltstitel der Referenzperson in Deutschland ergeben. Die Auslandsvertretung wird den Antrag quittieren, diese Antwort sollte unbedingt zum Vorsprachetermin mitgebracht werden. Liegt nachweislich ein rechtzeitiger formloser Antrag vor, geht die spätere Volljährigkeit, die der Wartezeit auf einen Antragstermin oder der Bearbeitungszeit geschuldet ist, nicht zu Lasten des Antragstellers.“
In der Anlage wird unter Punkt 5 darauf hingewiesen, dass beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten die fristwahrende Anzeige nicht erforderlich ist; dies ist richtig, allerdings gibt es im NGO-Bereich viele, die trotzdem die fristwahrende Anzeige empfehlen, für den Fall, dass das Seehofer-Gesetz doch noch von den Gerichten gekippt wird.