Information zu Widerrufsverfahren

Vorbereitung von Widerrufsverfahren? – BAMF lädt im schriftlichen Verfahren Anerkannte zum Gespräch

Aktuell erhalten anerkannte syrische Flüchtlinge Einladungen zu einem ‚Gespräch‘ in der Außenstelle des BAMF. Die Schreiben enthalten den Hinweis, die Teilnahme sei freiwillig. Die Diakonie im Rheinland hat Rechtsberaterinnen um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Die Empfehlung lautet ganz eindeutig, dass Betroffene dieser Einladung nicht folgen sollten.

Zu befürchten ist, dass solch ein Gespräch bzw. dessen Ergebnis zum Anlass genommen wird, um ein Widerrufsverfahren einzuleiten

Wenn das BAMF ein Widerrufsverfahren einleiten will, dann soll es das auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege tun. Ganz ohne Anhaltspunkte, dass sich etwas geändert hat, kann es das jedoch nicht.

Wann und wozu werden Widerrufsverfahren eingeleitet?
Anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) und Flüchtlinge, die Abschiebungsschutz erhalten haben, müssen immer damit rechnen, dass Ihnen dieser Schutz wieder aberkannt wird, wenn die Bedrohungslage sich geändert hat.

Widerrufsverfahren haben den Entzug des Flüchtlingsstatus zum Ziel. Für anerkannte Flüchtlinge ist dies mit dem Verlust ihrer Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verbunden und bedroht darüber hinaus ggf. ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland. Auch Flüchtlinge, denen ein früher erteilter Abschiebungsschutz widerrufen wird, müssen mit einem Verlust ihres Aufenthaltsrechts rechnen.

Die Überprüfung des Flüchtlingsstatus ist nach Ablauf von drei Jahren obligatorisch.
Neben der obligatorischen, sich aus dem Gesetz ergebenden Überprüfungspflicht gilt: Das Bundesinnenministerium erteilt die Anweisung an das Bundesamt, bei Flüchtlingen/ Flüchtlingsgruppen aus bestimmten Staaten zu prüfen, ob die flüchtlingsrechtliche Begünstigung widerrufen werden kann.

Wann kommt ein Widerruf in Betracht?
Sowohl das deutsche Ausländerrecht als auch das Völkerrecht sehen die Möglichkeit eines Widerrufes der Flüchtlingsanerkennung vor. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 73 und 73 a-c AsylG sowie in Artikel 1C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention.
Ein Widerruf ist demnach möglich, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Es muss eine Situation eingetreten sein, in der der Flüchtling es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Lage im Herkunftsland muss sich aber grundlegend und auf Dauer verändert haben. Nicht jede „Verbesserung“ der gesellschaftlichen und politischen Lage führt zu einem Widerruf. Darüber hinaus muss das BAMF prüfen, ob der Flüchtling sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Herkunftsstaat abzulehnen (vgl. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG, Art. 11 Qualifikationsrichtlinie, Art 1 C GFK).
Auch die Anerkennung von Abschiebungsverboten kann widerrufen werden: Wenn die Ausländerbehörde bei Prüfung des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Auffassung ist, dass die Abschiebungshindernisse nicht mehr vorliegen, fordert sie in der Regel das Bundesamt zu einer Überprüfung auf. Das Bundesamt entscheidet dann über die Frage, ob ein Widerruf erfolgt, und erlässt u.U. einen entsprechenden Bescheid.

Wir raten in Zweifelsfällen immer dazu, eine Beratungsstelle aufzusuchen.