Einführung von Bußgeldern für Verstöße gegen die Hausordnung in Flüchtlingsunterkünften im Landkreis Vorpommern-Rügen

Pressemitteilung

19.03.2025

Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern zur Einführung von Bußgeldern für Verstöße gegen die Hausordnung in Flüchtlingsunterkünften im Landkreis Vorpommern-Rügen

Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat beschlossen, für Verstöße gegen die Hausordnung in Flüchtlingsunterkünften Bußgelder zu verhängen. Dieses Vorhaben muss neben dem humanistischen Notstand, der im Kreistag zu herrschen scheint, auch erhebliche verfassungs- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Fragen aufwerfen:

Es fehlt eine gesetzliche Grundlage: Bußgelder dürfen nicht willkürlich für allgemeine Verhaltensweisen verhängt werden. Ein Kreistag darf nicht einfach neue Ordnungswidrigkeitstatbestände erfinden.

Zudem handelt es sich um einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), dass eine Sanktion Schuld oder Vorwerfbarkeit voraussetzt. Dies gilt nicht nur für Strafen, sondern auch für Ordnungswidrigkeiten. „Falsches Lüften“ oder „unangemeldeter Besuch“ sind in einem aufgeklärten, demokratischen Rechtsstaat keine schuldhaften Handlungen im rechtlichen Sinne.

Diese Satzung verstößt auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nach der jede Sanktion in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat stehen muss. Ordnungswidrigkeiten dienen zwar vor allem der Verwaltungsvollstreckung, dürfen aber keine unverhältnismäßige Belastung darstellen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Keine besondere Sozialschädlichkeit: Die festgelegten Verstöße (z. B. Lüften oder nächtliche Besuchsregelungen) sind keine schwerwiegenden Eingriffe in die öffentliche Ordnung. Insbesondere das Recht auf private Lebensführung in einer Flüchtlingsunterkunft dürfte betroffen sein, wenn nun der Kreistag sich erdreistet Alltagsverhalten mit Bußgeldern zu sanktionieren.

Schließlich ist die Satzung Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes: Die Einführung von Bußgeldern für Hausordnungsverstöße ausschließlich in Flüchtlingsunterkünften stellen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG dar. Bewohner*innen regulärer Mietwohnungen oder anderer öffentlicher Unterkünfte werden für vergleichbare Verhaltensweisen nicht mit Bußgeldern belegt. Dies muss demnach als diskriminierende Sonderregelung gewertet werden, da eine Ungleichbehandlung nur zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund besteht.

Der Flüchtlingsrat rät allen, die möglicherweise von Bußgeldern nach dieser Satzung betroffen sind, unbedingt Einspruch einzulegen und auf die rechtsstaatlichen Mechanismen zu vertrauen.

Diese Satzung kann nur in Unkenntnis der rechtsstaatlichen Ordnung entstanden sein. Der Flüchtlingsrat wertet den Vorgang des mehrheitlichen (!) Beschlusses einer solchen Satzung als rassistisch motiviert und absolut kompetenzfrei.

Unsere Stellungnahme: https://www.fluechtlingsrat-mv.de/wp-content/uploads/2025/03/250319-Stellungnahme-Bussgelder.pdf