Bewegungsfreiheit für Asylbewerber in Mecklenburg-Vorpommern

Nach der Schleswig-holsteinischen Kabinettsentscheidung fordert der hiesige Flüchtlingsrat eine ebensolche Entscheidung für Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein hat Asylbewerbern eine regionale Reisefreiheit gewährt. Das Kieler Kabinett hob gestern die umstrittene Residenzpflicht auf. Der Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern begrüßt diese pragmatische Entscheidung. Sie bedeutet eine Erleichterung für die Betroffenen, aber auch eine Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für viele Behörden und die Polizei. Der Flüchtlingsrat fordert erneut, die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen auch in Mecklenburg-Vorpommern auf das gesamte Bundesland auszudehnen.

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Nach der Residenzpflicht werden Asylbewerber verpflichtet, sich nur in einem festgelegten Bereich aufzuhalten. In Mecklenburg-Vorpommern sind dies die betreffenden und deren angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte, in denen die Asylbewerber zu wohnen verpflichtet sind. Der wiederholte Verstoß gegen diese Pflicht wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

„Wer seinen Anwalt, einen Facharzt oder Therapeuten zur Traumabehandlung aufsuchen will, wer seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit nachkommen und zu einer religiösen Veranstaltung reisen und wer einfach nur zum Arbeitsplatz reisen will, muss für jeden einzelnen Fall eine Erlaubnis beantragen. Der Verwaltungsaufwand ist nicht zu rechtfertigen, da Grundrechte oder gesetzlich formulierte Rechte ohnehin nicht verwehrt werden können und die Erlaubnisse in den allermeisten Fällen erteilt werden müssen und auch werden.“ erklärt dazu Ulrike Seemann-Katz, die Vorsitzende des Flüchtlingsrates. „Nach der Kreisgebietsneuordnung muss die Regelung ohnehin neu formuliert werden. Es wäre gut, wenn wir diese Gelegenheit nutzen und analog zu Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Brandenburg den Betroffenen mehr Bewegungsfreiheit und den Behörden Entlastung verschaffen würden.“

Da die Residenzpflicht im Asylverfahrensgesetz verankert ist, es sich also um Bundesrecht handelt, kann die Landesregierung diese Regelung zwar nicht einfach streichen. Aber Mecklenburg-Vorpommern hat als Bundesland die Möglichkeit, diese so zu modifizieren, dass kaum noch jemand Arbeit und Kosten in die Verwaltung dieser Vorschrift investieren muss. Dazu wäre eine einfache Verordnung nötig, die die Residenzpflicht auf die Landesgrenzen beschränkt, wie es sogar für Geduldete schon lange gehandhabt wird.

Die Residenzpflicht ist einmalig in der Europäischen Union.

Hintergrundinformation:
http://www.frsh.de/schl_33/s33_45.pdf
http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/stk/2011/172_2011_efbae4c93c9536c66673cbaa775b159d.htm
Rückfragen: Ulrike Seemann-Katz 0172 – 32 44 842