Presseerklärung, Flüchtlingsrat MV e.V., 12.06.2013
Neue Verordnung schafft nur wenig Erleichterung
Am 1. Juli 2013 tritt die neue Beschäftigungsverordnung in Kraft. Der Flüchtlingsrat MV e.V. begrüßt die damit einhergehende Gleichstellung von Asylbewerber_innen mit geduldeten Flüchtlingen. Gleichzeitig kritisiert der Verein, dass an den langen Zeiten, in denen Flüchtlinge nur einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, festgehalten wurde.
„Integrationspolitisch ist kein Fortschritt zu erkennen, wenn entgegen dem Ziel der vom Bund geförderten Bleiberechtsnetzwerke, Flüchtlinge auf den Arbeitsmarkt zu bringen, Flüchtlinge weiterhin gesetzlich vom Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ferngehalten werden“, so die Vorsitzende des Flüchtlingsrates und Mitarbeiterin vom Netzwerk Arbeit für Flüchtlinge in MV.
Ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt bedeutet, dass eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt wird. Dabei wird geprüft, ob Deutsche, EU-Bürger_innen oder sonstige berechtigte Ausländer_innen die freie Stelle in Mecklenburg-Vorpommern besetzen könnten. Das ist in der überwiegenden Anzahl der Prüfungen der Fall.
Der nachrangige Zugang zum Arbeitsmarkt entpuppt sich als faktisches Arbeitsverbot. Er gilt ab dem 1. Juli für alle Asylbewerber_innen und Geduldeten für die ersten vier Jahre ihres Aufenthaltes. „Das ist entschieden zu lang.“ meint Frau Seemann-Katz.
Zudem gibt es auch für viele nicht anerkannte Flüchtlinge Beschäftigungsverbote nach § 11 BeschVerfV. Entgegen den vorherigen Diskussionen wurde eine Streichung dieses Paragrafen nicht umgesetzt.
Der im Rahmen der Diskussion immer wieder betonte Grundsatz, mit dem Arbeitsverbot solle einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegengewirkt werden, ist absurd. Die derzeitige Regelung treibt die Menschen von Amts wegen in die Sozialsysteme. Erfahrungen zeigen, dass die Arbeitsverbote zudem als Druckmittel für die Passbeschaffung und Mitwirkung zur Abschiebung völlig ungeeignet sind. Die Arbeitsverbote belasten vor allem die Sozialsysteme, kosten Steuermittel und zwingen die Flüchtlinge zum Nichtstun.
Hintergrund:
Beschäftigungsverordnung und Beschäftigungsverfahrensverordnung sollten zusammengelegt werden. Neu ist für Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 60 Asylverfahrensgesetz der Ausbildungszugang ohne Vorrangprüfung nach 12 Monaten, Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung nach 48 Monaten.
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pressemitteilungen/2013/verordnung-aenderung-auslaenderbeschaeftigungsrecht.pdf;jsessionid=D8D30A07D9E0D4650EDF18137FA495CC?__blob=publicationFile
Die von Schleswig-Holstein und Niedersachsen beantragte Streichung des Arbeitsverbots nach § 11 BeschVerfV (zukünftig § 33 BeschV) wurde nicht übernommen. Nicht einmal die zwischenzeitlich geplante Streichung des Arbeitsverbots für Jugendliche und Heranwachsende fand eine Zustimmung der Mehrheit der Länder, siehe
http://www.nds-fluerat.org/11207/aktuelles/bundesrat-will-auslaenderrechtliches-arbeitsverbot-fuer-jugendliche-aufheben/
Der Wortlaut § 11 BeschVfV Versagung der Erlaubnis
Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.
Die Presseerklärung als pdf-Datei finden Sie hier