Jetzt hat auch Mecklenburg-Vorpommern nach vielen anderen Bundesländern eine Aufnahmeanordung für Syrische Flüchtlinge erlassen. Zu Angehörigen in M-V können Ehegatten und Verwandte ersten und zweiten Grades und deren Ehegatten und minderjährigen Kinder nachziehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für den Familiennachzug sind unter anderem, dass die Familienangehörigen in Mecklenburg-Vorpommern, zu denen der Zuzug erfolgen soll,
- deutsche Staatsangehörige oder syrische Staatsangehörige mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind,
- seit mindestens dem 1. Januar 2013 in der Bundesrepublik leben,
- eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgeben, die die Krankenversicherung einschließt, (die Verpflichtungserklärung kann auch von Dritten abgegeben werden)
Familienangehörige, die nach Ägypten geflohen sind, können ebenfalls vom Aufnahmeprogramm in M-V profitieren.
Nähere Informationen enthält die Aufnahmeanordnung hier.
Dazu gibt es ein Merkblatt für Bürgeranfragen.