Seit dem 01.09.2019 gelten neue Regeln beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Gestattete und Geduldete. Wir haben eine Arbeitshilfe zum Download zusammengestellt.
Gestattete: Menschen während des Asylverfahrens Geduldete: Menschen die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen können Der Arbeitsmarktzugang ist unterschiedlich geregelt, je nach
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Arbeitsmarktzugang für Gestattete und Geduldete
Stand: 18.10.2019
1. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung
1.1 Bei Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung
(in MV: in Stern Buchholz oder Nostorf-Horst)
< 9 Monate nach Asylantragstellung
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kein Arbeitsmarktzugang (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG)
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> 9 Monate nach Asylantragstellung
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Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungs- erlaubnis(§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG)Aber Ausnahme: Kein Zugang für Personen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) |
1.2 Nach Umverteilung in die Kommunen
< 3 Monate in Deutschland
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kein Arbeitsmarktzugang (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG)
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> 3 Monate in Deutschland bis 9 Monate nach Asylantragstellung
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Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG) Aber Ausnahme: kein Arbeitsmarktzugang, wenn Asylantragstellung nach dem 31.08.2015 (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG)
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> 9 Monate nach Asylantragtellung
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Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 61 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 2 AsylG)
Aber Ausnahme: kein Arbeitsmarktzugang für Personen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten[1], wenn Asylantragstellung nach dem 31.08.2015 (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG)
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2. Geduldete
2.1 Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung
> 6 Monate Duldung nach § 60 a AufenthG | Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG)Aber Ausnahme: kein Arbeitsmarktzugang für Personen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten, wenn das Asylverfahren nach dem 31.08.2019 durchgeführt wurde (§ 60a Abs. 6, Satz 1 Nr. 3 AufenthG) |
2.2 Nach Zuweisung an Kommune
> 3 Monate in Deutschland
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Kann-Bestimmung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 32 Abs. 1 BeschV)
keine Wartefrist, wenn die Beschäftigung zustimmungsfrei[2] ist (§ 32 Abs. 2 BeschV) Nachsatz: …wenn kein Arbeitsverbot besteht.
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Arbeitsverbot immer bei
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[1] So genannte Sichere Herkunftsstaaten werden per Beschluss des Bundesrates einer Liste zugefügt oder aus dieser gestrichen (Art. 16 a Absatz 3 GG). Die Liste wird als Anlage zu § 29a AsylG geführt. Derzeit stehen auf dieser Liste folgende Staaten:
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Ghana
- Kosovo
- Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
- Montenegro
- Senegal
- Serbien
[2] Zustimmungsfrei sind:
- Praktikum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
- Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
- Freiwilligendienste
- Karitativ, religiöse Beschäftigung
- Beschäftigungen für Künstler*innen, Sportler*innen, Fotograf*innen, Journalist*innen usw.
- Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
- Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet
[3] Zeiten, in denen Personen eine Duldung nach § 60 b AufenthG hatten, werden nicht als Voraufenthaltszeiten angerechnet!