Seit dem 21.08.2019 und seit dem 01.09.2019 sind Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft getreten, die in der Mehrzahl Verschlechterungen mit sich gebracht haben. Drei Verbesserungen hat es gegeben: Die Schließung der so genannten BAFöG-Lücke, die Setzung von Freibeträgen bei freiwilliger Arbeit und die Anpassung der Regelsätze nach Bedarfsrechnung. Bei diesen Verbesserungen ist aber unklar, wie und ob die neuen Regeln umgesetzt werden. Die Regelungen mit „Einsparpotenzial“ sind bereits umgesetzt.
1. Umstellung von Grundleistungen auf Analogleistungen nach 18 Monaten
Seit dem 21.08.2019 können Personen, die unter das AsylbLG fallen, frühestens nach 18
Monaten statt bisher nach 15 Monaten Voraufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, die
analog zu Leistungen nach dem SGB 12 gestaltet sind.
Bisherige Analogleistungsbezieher*innen behalten ihre Einstufung.
2. Keine Leistungen für Personen, die in anderen EU-Staaten als international Schutzberechtigte anerkannt sind
Menschen, die bereits in einem anderen EU-Staat oder Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz als international Schutzberechtigte (also Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz) anerkannt sind, sollen gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG von Leistungen nach dem AsylbLG komplett ausgeschlossen werden. Sie können maximal für zwei Wochen innerhalb von zwei Jahren „Überbrückungsleistungen“ erhalten. Diese sollen als Sachleistungen erbracht werden und umfassen lediglich den Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.
Dieser Grundsatz wird durch zwei Härtefallregelungen bei besonderen Umständen und bei zeitlich befristeter Bedarfslage durchbrochen. In Mecklenburg-Vorpommern träfe die Regelung vor allem Bewohner*innen der Erstaufnahmeeinrichtungen in Nostorf-Horst und Stern-Buchholz, die aufgrund schlechter Versorgungslagen in Süd- oder Osteuropa weitergewandert sind. Bislang sind uns aber keine konkreten Fälle bekannt, bei denen Betroffene „vor die Tür gesetzt“ wurden.
Ein vollständiger Leistungsausschluss ist unseres Erachtens nach in jedem Fall verfassungswidrig, da der Anspruch auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimus nicht auf Grund migrationspolitischer Erwägungen relativiert werden darf, wie das Bundesverfassungsgericht 2012 befand.
3. Ausweitung des Personenkreises, der nur gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten soll
Asylsuchende, deren Antrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung als unzulässig abgelehnt und denen die Überstellung in einen anderen (EU)-Staat angedroht wurde, erhalten jetzt grundsätzlich ebenfalls lediglich gekürzte Leistungen, die den Bedarf an „Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“ decken und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist (§ 1a Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AsylblG). Zudem erhalten Asylsuchende fortan gekürzte Leistungen, wenn sie ihren Asylantrag nicht „unverzüglich“ stellen oder bei der Identitätsklärung nicht mitwirken (§ 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 6, 7 AslyblG).
4. Kürzungen für alleinstehende Erwachsene, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen
Alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und einander prinzipiell fremd sind, werden nun Ehegatten bzw. Lebenspartnern gleichgestellt und als Haushaltsgemeinschaft betrachtet (§ 3a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2a AsylblG), obwohl sie das faktisch nicht sind.
Deshalb sollen sie nun nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, was einer Kürzung von etwa 10% gegenüber der vorherigen Einstufung in der Regelbedarfsstufe 1 entspricht.
5. Kürzungen bei volljährigen Erwachsenen unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern leben
Volljährige Erwachsene, die unter 25 Jahre alt sowie unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben , werden in die Regelbedarfsstufe 3 eingeordnet und erhalten somit jetzt 20% weniger Leistungen als zuvor (§ 3a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 Nr. 3a AsylblG).
6. Anpassung der Regelbedarfe nach EVS-Bedarfsrechnung
Sobald die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen, müssen die Geld-Leistungen für den „notwendigen persönlichen Bedarf“ und den „notwendigen Bedarf“ entsprechend angepasst werden (§ 3a Abs. 5 AsylblG).
Hier ist fraglich, ob das umgesetzt wird. Die bisherige Regelung der jährlichen Neufestsetzung nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz wurde auch nicht umgesetzt.
7. Schließung der Förderlücke für Auszubildende und Studierende mit Aufenthaltsgestattung
Wer sich im Asylverfahren befindet, war bislang grundsätzlich von BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BAföG ausgeschlossen. Mit der Gesetzesänderung haben nun aber alle Auszubildenden (in schulischer oder dualer Ausbildung) sowie alle Studierenden mit Aufenthaltsgestattung (auch nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland) Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung/des Studiums.
8. Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten
Leistungsberechtigte nach dem AsylblG können monatlich bis zu 200,- Euro aus einer ehrenamtlichen Tätigkeiten (wie z.B. als Übungsleiter*in oder Ausbilder*in für gemeinnützige Zwecke) erzielen, wobei diese Einkünfte nicht als Einkommen berücksichtigt und somit nicht mit dem Leistungsanspruch verrechnet werden (§ 7 Abs. 3 S. 2 AsylblG).
9. Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bereits mit Asylgesuch
Es wird klargestellt, dass schon durch die Äußerung des Asylgesuchs (und nicht erst mit der
förmlichen Asylantragstellung beim BAMF) der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG entsteht.
Was tun bei Ablehnung von Leistung?
Wie bisher auch ist im ersten Schritt Widerspruch beim zuständigen Sozialamt einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, sollte Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.
Bei Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gerichtskosten an, und bei Klagen, die sich gegen Kürzungen im AsylbLG richten, gewähren die Sozialgerichte immer Prozesskostenhilfe, über den ein/e Anwalt/Anwältin finanziert werden kann.
Dabei sind immer Eilverfahren möglich, wenn das Existenzminimum unterschritten wird und dies auch schon ab Widerspruchsverfahren, noch bevor Klage beim Sozialgericht eingereicht wurde.
- Wer als alleinstehende*r Erwachsen*r in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt und daher von der Kürzung durch die Herabstufung in die Regelbedarfsstufe 2 betroffen ist, empfehlen wir Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht gegen die gekürzten Leistungen einzulegen.
- Wer als in einem anderen EU-Staat Schutzberechtigte*r von Leistungen vollkommen
ausgeschlossen wird, sollte Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht stellen, bei
Ablehnung des Widerspruchs sollte Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. - Grundsätzlich sollte auch bei anders begründeten Leistungskürzungen Widerspruch
eingelegt und bei Ablehnung geprüft werden ob Klage eingereicht wird. Vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12.08.2012, worin das BVerfG
festgestellt hat, dass das Existenzminimum durch den SGB II- bzw. SGB XII-Satz definiert
ist und die „Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren“ ist, stellt sich
jedwede Leistungskürzung als fragwürdig dar.
Arbeitshilfen und eine Tabelle der aktuellen Leistungssätze finden sich hier.