Leistungskürzung aufgrund von „Zwangsverpartnerung“ im Aslbewerberleistungsgesetz (AsylblG) ist laut Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern rechtswidrig. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald „wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller …. Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren.“
Das Gericht teilt die bereits in Rechtsprechung und Kommentierung vertretene Auffassung, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz geregelten neuen besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte bestehen, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind. Diese Bedarfsstufe liegt bei nur ca. 90% der eigentlichen Bedarfsstufe.