Arbeitsmarktzugang für Gestattete und Geduldete

 

 Seit dem 01.09.2019 gelten neue Regeln beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Gestattete und Geduldete. Wir haben eine Arbeitshilfe zum Download zusammengestellt.

Gestattete: Menschen während des Asylverfahrens Geduldete: Menschen die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen können

Der Arbeitsmarktzugang ist unterschiedlich geregelt, je nach

  • Status: Duldung oder Gestattung
  • Art der Wohnunterbringung: EAE oder Kommune (egal ob GU oder dezentral)
  • Datum der Asylantragstellung
  • Voraufenthaltszeit in Deutschland
  • Herkunftsstaat

 

Arbeitsmarktzugang für Gestattete und Geduldete

Stand: 18.10.2019

1. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung

1.1 Bei Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung
(in MV: in Stern Buchholz oder Nostorf-Horst)

 

< 9 Monate nach Asylantragstellung

 

kein Arbeitsmarktzugang (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG)

 

> 9 Monate nach Asylantragstellung

 

Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungs-
erlaubnis(§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG)Aber Ausnahme: Kein Zugang für Personen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG)

 

1.2 Nach Umverteilung in die Kommunen

 

< 3 Monate in Deutschland

 

kein Arbeitsmarktzugang (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG)

 

> 3 Monate in Deutschland bis 9 Monate nach Asylantragstellung

 

Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach
Ermessen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG)
Aber Ausnahme: kein Arbeitsmarktzugang, wenn Asylantragstellung nach dem 31.08.2015 (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG) 

 

> 9 Monate nach Asylantragtellung

 

Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 61 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 2 AsylG)

Aber Ausnahme: kein Arbeitsmarktzugang für Personen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten[1], wenn Asylantragstellung nach dem 31.08.2015 (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG)

 

 

2. Geduldete

2.1 Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung

 

> 6 Monate Duldung nach § 60 a AufenthG Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach
Ermessen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG)Aber Ausnahme: kein Arbeitsmarktzugang für Personen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten, wenn das Asylverfahren nach dem 31.08.2019 durchgeführt wurde (§ 60a Abs. 6, Satz 1 Nr. 3 AufenthG)

 

2.2 Nach Zuweisung an Kommune

 

> 3 Monate in Deutschland

 

Kann-Bestimmung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG,                    § 32 Abs. 1 BeschV)

keine Wartefrist, wenn die Beschäftigung zustimmungsfrei[2] ist (§ 32 Abs. 2 BeschV)

Nachsatz: …wenn kein Arbeitsverbot besteht.

 

Arbeitsverbot immer bei

 

  • Duldung mit ungeklärter Identität (§ 60 b AufenthG)
  • Personen aus so genannten sicheren Herkunftsstaaten mit Asylverfahren nach 31.08.2019
  • Achtung: heilbar! (§ 60 b Absatz 4 AufenthG)[3]

 

 

[1] So genannte Sichere Herkunftsstaaten werden per Beschluss des Bundesrates einer Liste zugefügt oder aus dieser gestrichen (Art. 16 a Absatz 3 GG). Die Liste wird als Anlage zu § 29a AsylG geführt. Derzeit stehen auf dieser Liste folgende Staaten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien

[2]  Zustimmungsfrei sind:

  • Praktikum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
  • Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
  • Freiwilligendienste
  • Karitativ, religiöse Beschäftigung
  • Beschäftigungen für Künstler*innen, Sportler*innen, Fotograf*innen, Journalist*innen usw.
  • Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
  • Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet

 

[3]  Zeiten, in denen Personen eine Duldung nach § 60 b AufenthG hatten, werden nicht als Voraufenthaltszeiten angerechnet!