1]EU-Qualifikationsrichtlinie (2013/33/EU)

Artikel 18 Modalitäten der Aufnahme:Bei der Unterbringung der Antragsteller … berücksichtigen die Mitgliedsstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von schutzbedürftigen Personen.

Artikel 21 Allgemeiner Grundssatz: Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zum Beispiel Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.