Geldbeutel entscheidet

Pressemitteilung, Flüchtlingsrat M-V e.V., 2.10.2013

Aufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern

Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat sich nach Beschlüssen in vielen anderen Bundesländern zu einer Aufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge durchgerungen. Sie beinhaltet, dass hier lebende syrisch-stämmige Personen ab sofort einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren auf der Flucht vor dem Bürgerkrieg befindlichen Angehörigen stellen können. Die Betroffenen bekommen eine Aufenthaltserlaubnis und ihnen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt.

Wie auch in den anderen Bundesländern dürfen nicht nur die Kernfamilie im ausländerrechtlich engeren Sinne, also Vater, Mutter und minderjährige Kinder, sondern weitere Familienmitglieder wie etwa erwachsene Kinder, Großeltern oder Geschwister nachziehen. Das hat der Flüchtlingsrat MV lange gefordert und das ist zu begrüßen. Vereinzelt könnten von dieser Anordnung Menschen profitieren.

Eine enorme Hürde stellt jedoch die geforderte Verpflichtungserklärung dar, für den Lebensunterhalt der nachziehenden Angehörigen aufzukommen, Flugkosten und Verwaltungsgebühren zu übernehmen. Die allermeisten der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden syrischen Staatsangehörigen können diese Verpflichtungserklärung nicht abgeben, da sie entweder studieren oder überwiegend neu in Deutschland sind, Transferleistungen erhalten und zunächst die Sprache lernen und eine Arbeit finden müssen.

„Es ist in höchstem Maße ungerecht, dass wohlhabende syrische Staatsangehörige eine Chance zur Aufnahme erhalten und kranke, alte, psychisch durch den Krieg traumatisierte, arme und bildungsfernere syrische Menschen ausgeschlossen werden.“, so Ulrike Seemann-Katz, Vorsitzende des Flüchtlingsrates Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Der Flüchtlingsrat fordert daher dringend dazu auf, sich wenigstens dem Bundesland Nordrhein-Westfalen anzuschließen und die Kosten für die Krankenversorgung von der Verpflichtungserklärung auszunehmen. Die Betroffenen hätten danach Anspruch auf Krankenversorgung über das Sozialamt, nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Das wäre das Mindeste, das Mecklenburg-Vorpommern tun müsste.

Des Weiteren fordern wir dazu auf, die Ausländerbehörden anzuweisen, von sich aus Syrische Staatsangehörige einerseits über die Möglichkeiten des Familiennachzugs über die Aufnahmeanordnung in arabischer Sprache zu informieren und andererseits die Wirkung der Anordnung statistisch zu erfassen.

Die Pressemitteilung zum Download finden Sie hier

Ulrike Seemann-Katz
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