Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht:
Wenn sie in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, sollen sie nach dem Willen der Bundesregierung in vielen Fällen ab dem 5. März 2025 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten – selbst wenn sie vorher schon in deren Besitz waren. Damit bricht die Bundesregierung ihr früheres Versprechen, Personen mit und ohne ukrainische Staatsangehörigkeit gleich zu behandeln.
Der Zeitdruck ist hoch, bis dahin Alternativen zu suchen, mit denen die Betroffenen sich dennoch eine Bleibeperspektive in Deutschland schaffen können. Die Möglichkeiten sollen in dieser Arbeitshilfe dargestellt werden: